Wie lernt man uns am besten kennen?
Da gibt es 2 gute Möglichkeiten:
1. An einem Donnerstag Abend unverbindlich im Flamingo in Brüttisellem reinschauen und uns Gesellschaft leisten.
2. Sich für einen Event anmelden und mal Elchdriver Luft schnuppern. Interessante Benzingespräche sind Garantiert! |
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Aufnahme Bei uns im Club
Wer kann bei uns Mitglied werden?
Jeder der im Besitz eines Volvo PKW ist!
Welche Voraussetzungen muss mein Elch haben?
Es ist von Vorteil wenn er Eingelöst und Fahrbereit ist!
Was sollte ich als Mitglied mitbringen?
Humor, Freude am fahren, Kameradschaft, ein kleines bisschen durchgeknallt solltest du sein, ehrlich, direkt (aber mit der richtigen Prise Feingefühl) und viel Freude an der Marke Volvo!
Volvo for Life...!
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Statuten
1. Name und Sitz Art. 1 Unter dem Namen „Elch Driver" besteht der Club im Sinne von Art. 60 ff des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Der Sitz des Vereins befindet sich in 4600 Olten (SO)
2. Zweck und Ziel Art. 2 Der Club vereinigt Besitzer und Interessenten aller Volvo Modelle. Art. 3 Der Zweck des Volvo Club "Elch Driver" ist: a) Förderung der Geselligkeit durch gemeinsame Veranstaltungen. b) Erfahrungsaustausch und Beratung in allen Fragen, welche mit dem Interesse des Clubs und dessen Mitglieder vereinbar sind. c) Weitere zweckmässige und clubfördernde Aktionen.
3. Mitgliedschaft Art. 4 Der Club besteht aus: a) Aktivmitgliedern b) Familien- / Doppelmitgllieder c) Passivmitglieder d) Gönner e) Ehrenmitglieder Der Vorstand schlägt die Ehrenmitgliedschaft vor und unterbreitet diese der Generalversammlung zur Annahme. . Art. 5 Die Mitglieder verpflichten sich zur Anerkennung der Statuten und Entrichtung der Jahresbeiträge. Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt: a) durch freiwilligen Austritt, wobei der geleistete Clubbeitrag dem Club verbleibt. b) durch nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages, 30 Tage nach der 2. Mahnung c) bei 2/3 Mehrheit der Anwesenden an der Generalversammlung. Vom gefaßten Beschluss ist das Mitglied per Einschreibebrief zu verständigen. Art. 7 Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Organisation Art. 8 Die Organe des Clubs sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) Kontrollstelle (Revisoren)
5. Generalversammlung Art. 9 Die Generalversammlung tritt einmal jährlich zusammen, in der Regel im Frühjahr. Eine ausserordentliche Generalversammlung ist innert 6 Tagen einzuberufen auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage vor der Versammlung durch die Post. Traktandenanträge können von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Sie müssen mindestens 10 Tage vor der GV schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Beschlüsse der Generalversammlung sind nur über Geschäfte zulässig, die auf der Traktandenliste stehen. Art. 10 Die Generalversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig. Art. 11 Jedes Mitglied ist stimmberechtigt mit einer Stimme. Art. 12 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch einfaches Stimmenmehr. Die Generalversammlung fasst die Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit die Statuten nicht etwas anderes bestimmen, mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen die Stimme des Vorsitzenden. Auf Verlangen der Mehrheit der Anwesenden kann die Stimmabgabe geheim erfolgen. Art. 13 Die Generalversammlung ist insbesondere für folgende Geschäfte zuständig: a) Wahl des Vorstandes b) Genehmigung der Jahresrechnung c) Entlastung (Dechargenerteilung) an den Vorstand d) Aufnahme von Aktivmitglieder, welche mindestens 1 Jahr zur Zufriedenheit im Club mitgewirkt haben. e) Ändern der Statuten f) Festlegung der Jahresbeiträge g) Auflösung des Clubs Art. 14 Der Vorstand wird alle 2 Jahre gewählt. Der Präsident leitet alle Versammlungen und amtet auch als Vorsitzender des Vorstandes. Im Verhinderungsfalle wird er vom Vize-Präsidenten vertreten.
6. Vorstand Art. 15 Der Vorstand besteht aus: a) Präsident b) Vize-Präsident c) Aktuar, Sekretariat, Onlinemedienverantwortlicher d) Kassier e) Organisator Art. 16 Der Vorstand ist in allen Geschäften, die nicht der GV obliegen, beschlussfähig.
7. Kontrollstelle Art. 17 Die Führung der Kasse Obliegt dem Kassier. Die GV wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren, welche der GV Bericht erstatten und Entlastung (Decharge) beantragen.
8. Haftung Art. 18 Für Schulden des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen.
9. Einnahmen Art. 19 Die Einnahmen setzen sich zusammen aus: a) Jahresbeiträge der Mitglieder b) Erlös aus Clubaktivitäten c) Gönnerbeiträge
10. Statutenänderung und Auflösung Art. 20 Statutenänderungen erfordern ein Mehr von Zwei-Dritteln der an der GV anwesenden Stimmen. Art. 21 Zur Auflösung sind Zwei-Drittel der an der GV anwesenden Stimmen erforderlich. Art. 22 Bei Auflösung des Clubs wird das Vereinsvermögen einer sozialen Institution zur Verfügung gestellt.
11. Schlussbestimmungen Art. 23 Diese Statuten wurden von der Gründerversammlung erarbeitet und in Kraft gesetzt. Sie gelten für alle Mitglieder und werden mit der Unterzeichnung des Anmeldeformulars anerkannt. Zürich, 12 November 2005 Die Gründersversammlung Der Tagespräsident : Reto Meiser Zürich / Rupperswil, 21.11.2005 Für das Protokoll : René Widmer |
Mitgliederbeiträge
Aktivmitglieder : Fr. 50.- + Eintritsgebühr von Fr. 50.-Passivmitglieder : Fr. 30.- + Eintritsgebühr von Fr. 50.-Familienmitglieder : Fr. 80.- + Eintritsgebühr von Fr. 50.- pro PersonEhrenmitglieder : Bezahlen keinen JahresbeitragGönner : Bezahlen keinen Jahresbeitrag
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